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Sauer, SGB III § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 146 nach § 160 überführt.

§ 146 Abs. 4, 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Die Vorschrift wurde zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 160 ist auf faktische Arbeitskämpfe unabhängig davon anzuwenden, ob Arbeitskampfrecht beachtet wird oder nicht. Die Regelung bezweckt insbesondere, im Interesse der Rechtssicherheit klare und eindeutige gesetzliche Regelungen zur Sicherung der Neutralität der Bundesagentur für Arbeit zu schaffen. Das gilt für alle Streikformen und Taktiken der Arbeitskampfführung. Auch neuere Formen des Arbeitskampfes wie z. B. Kurzstreiks von nur 1 bis 3 Tagen Dauer oder kurze Streikankündigungsfristen von nur noch 3 Stunden dürfen hierauf keinen Einfluss nehmen. Die Regelung entspricht im Ergebnis auch dem Recht nach § 116 AFG in der bis zum 23.5.1986 gültigen Fassung. In der Vorschrift greifen das Arbeitskampfrecht und das Ruhensrecht nach dem SGB III ineinander. Für den Arbeitnehmer kann sich sowohl positiv wie negativ auswirken, dass der dem sog. Streikparagraphen innewohnende Partizipationsgedanke des Abs. 3 Nr. 2 anhand des Vergleichs der Hauptforderung statt des gesamten Forderungspakets zu beurteilen ist. Der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 160 passive Neutralität auferlegt; Beschlüsse des Neutralitätsausschusses dürfen die Neutralität nicht fördern oder behindern; dies würde bedeuten, auf die Arbeitskampfparität Einfluss zu nehmen. Dementsprechend sehen die Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit eine...

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