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Sauer, SGB III § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeiterge ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Arbeitgeber haben gemäß § 320 Abs. 1 Satz 2 das Kug und das Wintergeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

 

Rz. 4

Der Arbeitnehmer ist Anspruchsinhaber des Kug und des Wintergeldes. Er kann es jedoch kraft gesetzlicher Regelungen nicht selbst in Anspruch nehmen und ist auch kein Verfahrensbeteiligter. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, die Leistungen für ihn zu beantragen sowie die Pflichten zu erfüllen, die sich für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnungen und Auszahlungen, die Anzeigen und Aufzeichnungen ergeben. Die Antragstellung kann auch durch den Betriebsrat vorgenommen werden.

 

Rz. 5

Die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers nach den §§ 60ff. SGB I gelten nur gegenüber der Agentur für Arbeit. § 317 hingegen normiert Mitwirkungspflichten dieses Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, der für den Arbeitnehmer die Leistungen beantragt.

 

Rz. 6

Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers, die nach überwiegender Meinung in der Literatur als Obliegenheit des Arbeitnehmers zu verstehen ist, beschränkt sich auf Fälle, in denen der Arbeitgeber Auskünfte konkret von ihm verlangt. Dabei dürfte es auch genügen, wenn der Arbeitgeber, der im Interesse des Arbeitnehmers handelt, sich nicht ausdrücklich auf § 317 stützt. Der Arbeitgeber, der das Leistungsverfahren insoweit nicht ordnungsgemäß durchführt, handelt ggf. ordnungswidrig. Ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit kann hieraus allerdings nicht resultieren, weil § 321 nicht auf § 317 Bezug nimmt. Der Arbeitgeber kann seinen Auskunftsanspruch nicht durch Verwaltungsakt geltend machen. Der Arbeitnehmer ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Der Gesetzgeber hat § 317 in Bezug auf den Arbeitgeber des Arbeitnehmers bewusst zurückhaltend formuliert. Obwohl im Hinblick auf § 320 nur de...

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