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Sauer, SGB III § 178 Trägerzulassung / 2.2.2 Eigene Vermittlungsbemühungen (Nr. 2)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 21

Nr. 2 verlangt vom Träger die Fähigkeit, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern unterstützen zu können. Dies unterstreicht den Paradigmenwechsel bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, der durch die Bundesagentur für Arbeit vollzogen worden ist. Gegenüber früher werden eben nicht mehr von Trägern angebotene Bildungsmaßnahmen durch die Agenturen für Arbeit mit Arbeitslosen als Teilnehmer befüllt, sondern umgekehrt berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nur noch gefördert, wenn dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Vermittlungserfolg zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ersten Arbeitsmarkt gerechnet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich Integrationsquoten bis zu 50 %.

 

Rz. 22

Das Gesetz nimmt die Bildungsträger dementsprechend in die Pflicht. Sie müssen nicht nur eigene Vermittlungsbemühungen unternehmen, um ihre Teilnehmer beruflich zu integrieren, sondern als Voraussetzung für eine Zulassung zur Förderung entsprechende Fähigkeiten vorweisen. Das setzt einerseits besondere Beziehungen zu den Arbeitgebern und den sonstigen am Arbeitsmarktgeschehen Beteiligten voraus, gebietet andererseits aber auch eine intensive Beziehung zwischen Träger und Teilnehmer, ohne die ein nachhaltiger Vermittlungserfolg unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung des Arbeitnehmers kaum vorstellbar ist. Das Gesetz erwartet allerdings keine konkreten Vermittlungserfolge, sondern lediglich die Unterstützung des Teilnehmers bei dessen Eingliederung. Die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Verwaltungsträger darf sich damit nicht zufriedengeben. Sie muss von den zugelassenen Trägern konkrete und nachhaltige Vermittlungserfolge fordern.

 

Rz. 23

Der Träger muss einerseits entsprechend organisatorisch aufgestel...

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