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Sauer, SGB III § 147 Grundsatz / 2.1 Rahmenfrist

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Auf die Anspruchsdauer sind die Regelungen der §§ 136 ff. auch anzuwenden, wenn Alg als Gleichwohlleistung gezahlt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11). Damit gilt § 147 auch für solche Leistungsfälle.

 

Rz. 3a

Die Regelrahmenfrist beträgt 30 Monate (2,5 Jahre), § 143 Abs. 1. Sie beginnt mit dem Tag vor Entstehung des Stammrechts und läuft kalendermäßig ab. Im Falle der Rückwirkung der Arbeitslosmeldung wegen fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit beginnt auch die Rahmenfrist entsprechend früher. Zur Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Alg ist sie grundsätzlich, also nicht nur bei Arbeitnehmern, die mindestens 50 Jahre alt sind, um 30 Monate zu erweitern (vor dem 1.1.2020 noch um 3 Jahre). Diese Rechtsänderung in § 143 und in Abs. 1 führt dazu, dass die Anspruchsdauer im Regelfall jeweils aus einem Zeitraum von längstens 5 Jahren ermittelt wird (bis 31.12.2019 2 Jahre + 3 Jahre nach Abs. 1 Satz 1; ab 1.1.2020 30 Monate + 30 Monate). Zur Anspruchsdauer im Sonderfall des § 142 Abs. 2 vgl. Rz. 18c ff., zu Fällen des § 143 Abs. 3 vgl. Rz. 7.

 

Rz. 4

Die Rahmenfrist darf nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen, in der der Arbeitslose bereits eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 147 Abs. 1 Satz 2 und § 143 Abs. 2). In einem solchen Fall endet die Rahmenfrist an dem Tag, an dem die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist und damit das Stammrecht auf Alg begründet wurde, weil auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Durch diese Begrenzung der Rahmenfrist wird verhindert, dass Versicherungspflichtzeiten, die bereits einmal zur Begründung einer Anspruchsdauer beigetragen haben, nochmals dazu herangezogen werden.

 

Rz. 5

Diese plausible Regelung benachteiligt den Arbeitslosen allerdings insoweit, als auch die Ver...

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