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Sauer, SGB III § 143 Rahmenfrist

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 124 nach § 143 überführt.

§ 124 Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), § 124 Abs. 3 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.1999 ergänzt durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648).

§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert und zum 1.1.2003 aufgehoben durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Durch dieses Gesetz wurde § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bereits zum 1.1.2002 geändert.

§ 124 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Dadurch konnte eine Änderung des Abs. 3 Nr. 1 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 nicht mehr wirksam werden, weil Nr. 1 bereits entfallen ist.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 143 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift sichert das Niveau der Absicherung des Risikos der Arbeitslosenversicherung durch eine zeitliche Komponente für einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Damit wird zugleich gewährleistet, dass die Arbeitslosenversicherung auf in der Sozialversicherung vergleichsweise aktuelle Zeiträume für evtl. ...

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