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Sauer, SGB II § 48b Zielvereinbarungen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 in das SGB II eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 48b regelt den Abschluss von Zielvereinbarungen nach dem SGB II als Steuerungsinstrument insbesondere für und zwischen den die Aufsicht führenden Stellen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den das SGB II ausführenden Stellen. Die Vorschrift erfasst jeweils ausgehend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowohl die Bundesschiene BMAS – Bundesagentur für Arbeit – Gemeinsame Einrichtungen als auch die Länderschiene BMAS – Landesbehörde, kommunaler Träger – Gemeinsame Einrichtungen einschl. der zugelassenen kommunalen Träger: BMAS – Landesbehörde – zugelassene kommunale Träger. Eine direkte Zielvereinbarung der Landesbehörde mit den kommunalen Trägern, die nicht zugelassene kommunale Träger nach § 6a sind, ist dagegen nicht direkt im Gesetz angeordnet.

 

Rz. 3

Daraus ergeben sich mit dem Ziel eines wirkungsorientierten Managements folgende Zielvereinbarungen nach Abs. 1:

  • Vereinbarung des BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Diese Zielvereinbarung kann das BMAS nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) schließen. Damit wird gewährleistet, dass Haushaltsmittel nicht ohne Zustimmung des BMF in Bewegung gesetzt werden. Die Einbeziehung des BMF ist aus der Zielvereinbarung selbst jedoch nicht ersichtlich, sie wird auch nicht vom BMF mit unterzeichnet.
  • Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den g...

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