1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers. Die örtliche Zuständigkeit einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b richtet sich ebenfalls nach § 36 (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 1). Für den Hilfebedürftigen ist die örtliche Zuständigkeit verbindlich und kann nicht abbedungen werden. Danach gilt der Grundsatz: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entscheidend ist dabei der "gewöhnliche Aufenthalt" im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitraum, für den eine Leistung beantragt wird (a. A. König, in: BeckOK, SGB II, § 36 Rz. 1).
Der zuständige Träger ist bei jeder Bewilligung der Leistung – auch nach einer Aufhebung der Bewilligung – neu zu ermitteln. Für die gemeinsame Einrichtung nach § 44a SGB II als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende fehlt eine ausdrückliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Problematisch ist die örtliche Zuständigkeit insbesondere in den Fällen zweier angrenzender Kommunen, wenn nur eine dieser Kommunen eine gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit eingegan...