Rz. 44b
Nach Abs. 1 Nr. 1 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 1.7.2023 ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ohne wichtigen Grund vom Jobcenter geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen. Der Gesetzgeber hat die Änderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum 1.7.2026 damit begründet, dass es sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 15 Abs. 5 und 6 a. F. handelt. Zuvor wurde zu Eigenbemühungen und deren Nachweis verbindlich aufgefordert, wenn die hierzu im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen nicht eingehalten wurden oder ein Kooperationsplan nicht zustande gekommen ist oder nicht fortgeschrieben werden konnte. Das 13. SGB II-ÄndG schafft demnach nun die ausdrückliche Möglichkeit des Handelns per schriftlichen Verwaltungsakt nach § 15a. Gleichzeitig bedarf es demzufolge einer Rechtsgrundlage, dass das Nicht-Erbringen von per Verwaltungsakt geforderten Eigenbemühungen eine Verletzung von Pflichten im SGB II darstellt, in deren Folge die Leistungen gemindert werden können.
Rz. 44c
Aus diesem Regelungskonstrukt ergibt sich – anders als noch im Gesetzentwurf zum früheren Bürgergeld vorgesehen – kein mehrstufiges Vorgehen mehr durch die Jobcenter, bevor letztlich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Tatbestandes vorliegen können. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt ausschließlich in Bezug auf Eigenbemühungen, nicht jedoch für (andere) Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit jeglicher Art.
Rz. 44d
Kooperationspläne nach § 15 Abs. 2 sind nicht Grundlage für eine Leistungsminderungsentscheidung. Nach § 15 Abs. 2 sollen die Jobcenter, die für die Agenturen für Arbeit nach § 44b als gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger oder für die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger handeln, au...