2.1 Anwendungsbereich
Rz. 26
Die Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe verfolgt das Ziel, eine finanzielle, materielle Basis zu schaffen, die als Grundlage zur Herstellung von Chancengleichheit dienen kann. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1. Die Leistungen sind bedarfsauslösend. Das bedeutet, dass ein eigenständiger Anspruch auf alle oder einzelne Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 auch dann besteht, wenn die übrigen Bedarfe für den Lebensunterhalt vollständig durch Einkommen und Vermögen gedeckt sind (vgl. § 7 Abs. 2, vgl. LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14). Die Leistungen nach § 28 gehören nicht zum Grundsicherungsgeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3). Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und § 6b BKGG im Rahmen des Kinderzuschlages sind vorrangig (§ 19 Abs. 2) vor den Leistungen nach § 28. Leistungen nach § 28 werden nicht an Personen gewährt, die von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (so schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.5.2013, L 31 AS 1100/13 B PKH).
Rz. 27
Einkommen und Vermögen werden zunächst bei den Regelbedarfen und den Mehrbedarfen des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt. Danach verbleibendes zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindert den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22. Die Bedarfsanteilsmethode ist nicht anzuwenden. Ist Einkommen oder Vermögen danach auch noch bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, werden die Bedarfe in der Reihenfolge des § 28 gemindert, also zunächst die Bedarfe für Schulausflüge, dann für mehrtägige Klassenfahrten, danach der persönliche Schulbedarf, gefolgt vom Bedarf für Schülerbeförderung, anschließend der Bedarf für Lernförderung, als Vorletztes der Bedarf für die...