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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst. Zuletzt wurde sie durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023, durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mit Wirkung zum 1.1.2024 und durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) zum 1.7.2026 geändert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im UN-Sozialpakt). Sie werden deshalb als Geldleistungen zum Lebensunterhalt gesondert gewährt. Die Jobcenter haben die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung getrennt voneinander zu ermitteln (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 32/09 R), die der Leistungsberechtigte schuldet, also einerseits die Nettokaltmiete und die Betriebskosten (§ 556 BGB) und die Heizkosten andererseits (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.3.2017, L 32 ...

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