Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Angemessenheit der Unterkunftskosten. Zulässigkeit der Ableitung einer Vergleichsmiete für die Angemessenheitsbestimmung aus einem qualifizierten Mietspiegel. Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung einer Vergleichsmiete für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sind Wohnungen mit untersten Ausstattungsgrad, mithin ohne Sammelheizung und Badezimmer, nicht zu berücksichtigen.
2. Aus einem qualifizierten Mietspiegel können regelmäßig die Daten zur Ermittlung einer Vergleichsmiete für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten abgeleitet werden. Allerdings ist dabei eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen nicht zulässig.
3. Wurde eine Betreibensaufforderung durch das Gericht an einen Kläger und Berufungsbeklagten übersandt, obwohl kein Anlass erkennbar ist, dass dieser das Verfahren nicht weiter betreiben will, so tritt eine Fiktion der Klagerücknahme auch dann nicht ein, wenn sich der Berufungsbeklagte auf die Aufforderung in der gesetzten Frist nicht beim Gericht meldet.
4. Einzelfall zur Ermittlung der Vergleichsmiete zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Land Berlin (hier: Vergleichsmiete in Höhe von 4,67 €/m2 im Jahr 2007 angenommen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 geändert und die über das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009, L 32 AS 923/07, hinausgehende Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und des Berufungsverfahrens, im Übrigen jedoch keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten üb...