Rz. 49a
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums decken. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist für den Bedarf erforderlich, der nicht schon vom bestehenden Leistungsspektrum abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Leistung für den Regelbedarf beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Diese Sonderbedarfe unterscheiden sich von Abs. 1 schon dadurch, dass sie nicht von den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs gedeckt werden können. Auch aus Ansparpotenzialen insbesondere aus den Leistungen für den Regelbedarf können die Bedarfe nach Prüfung durch das Jobcenter in diesen Fällen nicht gedeckt werden, weil ansonsten ein solcher Anspruch nicht (oder ggf. nur eingeschränkt) bestehen würde. Jedenfalls ist die Deckungslücke so groß, dass sie durch Ansparungen nicht vollständig geschlossen werden kann. Das BVerfG hat verdeutlicht, dass die Leistungen für den Regelbedarf noch den Anforderungen des Grundgesetzes genügen. So sind auch die Entscheidungen der Instanzgerichte für die Zeit danach ausgefallen (vgl. auch die Komm. zu § 20). Das BVerfG hat entschieden, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz nicht verfehlt werden (BVerfG, Beschluss v. 9.9.2014, 1 BvL 10/12, 12/12). Insgesamt sei die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelha...