Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 1.1.2008 in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328).
Rz. 2
Die Vorschrift stellt einerseits die Verpflichtung aller Leistungsberechtigten klar, alle Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die sich begünstigend auf den Umfang der Hilfebedürftigkeit auswirken und dadurch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weniger belasten. Derartige oder damit im Zusammenhang stehende Vorschriften sind bereits in den §§ 3, 3a, 5, 7 und 9 enthalten. Allein ein Anspruch auf eine vorrangige Leistung berechtigt das Jobcenter noch nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (LSG Sachsen, Beschluss v. 22.2.2016, L 3 AS 990/15). Insoweit kommt es auf den tatsächlichen Leistungsbezug an.
Rz. 2a
Davon ist nach Satz 2 die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ausgenommen, seit dem 1.1.2023 auch, wenn der Hilfebedürftige bereits 63 Jahre alt ist. Damit werden die Leistungsberechtigten davor geschützt, höhere Abschläge bei der Rente in Kauf zu nehmen. Der politische Streit über diese Regelung ist in der 18. Legislaturperiode durch Umgestaltung der Rentenansprüche entschärft worden. Geblieben war aber die Pflicht zur Antragstellung einer Rente wegen Alters, wenn der Leistungsberechtigte mindestens 63 Jahre alt war. Die Rechtsprechung hatte die Vorschrift bestätigt (BSG, Urteile v. 19.8.2015, B 14 AS 1/15 R, und v. 9.3.2016, B 14 AS 3/15 R). Zum Anspruch auf das frühere Sozialgeld ...