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SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende / § 3 Leistungsgrundsätze

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(1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

 

1.

die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

 

2.

die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,

 

3.

die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und

 

4.

die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

 

(2) Ab der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

 

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(4) 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

 

1.

nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder

 

2.

darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

2§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. 4Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahm...

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