1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408).
Rz. 2
Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist.
Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 11a getroffen. § 11b enthält Regelungen zur Bereinigung dieses Einkommens, um zu vermeiden, dass Einnahmen, die für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen oder für einen besonderen anderen Bedarf gedacht sind, nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Beim Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit und aus steuerprivilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können nebeneinander Anwendung finden.
Rz. 2a
Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode hat die Ampelkoalition die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Sie beabsichtigte, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290). Die nachträgliche Änderung des Abs. 2b zum 1.7.2023 durch das Gesetz zur Förderung eines inklus...