Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 ergänzt durch das Freibetragsneuregelungsgesetz v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2407).

Abs. 1 Satz 3 wurde zum 1.7.2006 geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558).

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 Abs. 2 Satz 1 geändert und um Nr. 7 und Nr. 8 erweitert sowie mit Wirkung zum 1.1.2007 Abs. 4 angefügt.

Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) eingefügt.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht geändert worden.

Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben. Die Regelung bestimmte bis zum 31.12.2010, dass die nach § 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anrechnungsfreien Teile des Elterngeldes auch bei der Anwendung des § 11 anrechnungsfrei bleiben. Übersteigende Teile des Elterngeldes waren jedoch schon zuvor zu berücksichtigen. Seit dem 1.1.2011 ist die Privilegierung entfallen. Im Zuge der Sparbeschlüsse im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung die Begünstigung gestrichen, wenn und soweit das Elterngeld nicht auf einer Beschäftigung beruht.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst. Dabei wurde sie in die §§ 11, 11a und 11b aufgegliedert.

Abs. 1 und 3 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 1 geändert und die Abs. 2 und 3 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Einkommen. Sie gehört neben derjenigen über die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22) zu den umstrittensten Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie keine begünstigenden Regelungen für die Leistungsberechtigten trifft. Mehr als 12 Mrd. EUR werden jährlich als Einkommen auf die Bedarfe der "Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften" angerechnet, das zu berücksichtigende Einkommen betrug 16,4 Mrd. EUR (gleitender Jahreswert Dezember 2017 bis November 2018, BT-Drs. 19/9553). Nach der Neufassung der Vorschrift und ihrer Spaltung in die §§ 11, 11a und 11b enthält § 11 den Grundsatz der Berücksichtigung von Einkommen und Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum laufende und einmalige Einnahmen zu berücksichtigen sind. Spätestens seit dem Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG im Wesentlichen am 1.8.2016 ist die Aufspaltung der Vorschriften nach Einkommen und dessen Berücksichtigung (§ 11), nicht zu berücksichtigendem Einkommen (§ 11a) und von zu berücksichtigendem Einkommen abzusetzenden Beträgen (§ 11b) deutlich durchbrochen. Zu berücksichtigendes Einkommen enthält (seither) z. B. auch § 11a.

 

Rz. 2a

Das Bürgergeld ist als steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer noch vom Prinzip des Förderns und Forderns geprägt, auch wenn zwischenzeitlich Überzeugungen wie "Arbeit muss zum Leben passen", "Es gibt ein Recht auf Sicherheit" und "Neue Solidarität verlangt doppelte Verantwortung" die Gesetzgebung ebenfalls ausprägen. Deshalb ist es folgerichtig, dass vorrangig vor der staatlichen Leistungsgewährung zunächst das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene und aktuell zufließende Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Zu den Einnahmen gehören auch Eigentumsübergänge während des Bezuges von Bürgergeld, z. B. durch tatsächliche Übergabe eines Fahrzeuges (vgl. auch RZ 49). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Einnahme dann auch als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz gelangt erst dann das Bürgergeld zur Auszahlung.

 

Rz. 2b

Die Vorschrift war und ist besonders häufig Gegenstand von Widerspruch und Klage. Die Erfolgsquote ist immer noch beträchtlich, auch wenn die zu entscheidenden Verfahren immer häufiger besondere Spezifika aufweisen. Daran hat sich durch die Aufspaltung in mehrere Regelungen nichts geändert. Der Einfluss der Rechtsprechung auf die Umsetzung der Vorschrift in der Praxis ist demnach erheblich. Neben den §§ 11, 11a und 11b und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Grundsicherung: Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen anrechenbar
Close up of black paragraph character on wooden block on computer keyboard
Bild: iStockphoto

Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass Zuwendungen wie das Einwohner-Energie-Geld nicht als Einkommen bei der Grundsicherung angerechnet werden dürfen. Diese Entscheidung schützt Leistungsberechtigte davor, durch solche Zuwendungen ihre Ansprüche auf Sozialleistungen zu verlieren.


Grundsicherung: Wann ist Vermögen erheblich?
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Während der COVID-19-Pandemie wurden Sozialschutz-Pakete eingeführt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie abzumildern. Diese beinhalteten unter anderem eine vorübergehende Aussetzung der Vermögensprüfung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Die genaue Definition des Begriffs „erhebliches Vermögen" war jedoch nicht eindeutig festgelegt und führte zu Rechtsunsicherheit und unterschiedlicher Auslegung.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren