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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.4.1 Systematik der Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 16

Welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird im SGB II in § 11a abschließend geregelt. Absetzbeträge regelt § 11b. Geschützte Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen (§ 11a Abs. 2) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie der Empfänger nur geerbt hat, also selbst nicht der Geschädigte ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2009, L 25 AS 1746/08). Allerdings ist eine Erbschaft seit dem 1.7.2023 nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. § 11a Abs. 1 Nr. 7).

 

Rz. 17

Weitere Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt werden, können sich aus der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ergeben (zur Ermächtigung vgl. die Komm. zu § 13). Dort kann auch geregelt werden, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Seit dem 1.1.2024 gilt die Bürgergeld-V i. d. F. der 12. ÄndVO v. 20.8.2024 (BGBl. I Nr. 267). Zur Anrechnungsfreiheit von Beihilfen und Unterstützungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie enthielt § 1 Abs. 1 Nr. 10, 13 bis 14 und 15 Bürgergeld-V a. F. Regelungen, die bis zum 31.12.2023 gegolten haben. Seither gelten § 1 Nr. 10 und (allein) § 1 Nr. 13 i. d. F. vom 1.1.2024 an noch.

 

Rz. 18

Auch die vereinnahmte Umsatzsteuer ist als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nicht im Laufe des Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe gezahlt wurde. Allein die Fälligkeit einer Umsatzsteuer führt nicht zu einem Absetzbetrag im aktuellen Bewilligungsabschnitt (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 1/13 R).

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