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Sauer, SGB II § 13 Verordnungsermächtigung

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2023 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen näher bestimmt werden kann. Daraufhin sind bislang Verordnungen erlassen worden, die mit der Fassung nach Art. 7 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 911) den ab 1.11.2021 maßgebenden Rechtszustand abbildeten. Die zunächst erlassene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde zum 1.1.2023 in "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld" (Bürgergeld-V) umbenannt. Mit der Elften Änderung der früheren Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I Nr. 38) ist die aktuellste Fassung im Zuge der Umgestaltung der Grundsicherung verfasst worden. Seit 1.7.2026 gilt die Grundsicherungs-Verordnung i. d. F. des 13. SGB II-ÄndG v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107), durch das die Verordnung in Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV) umbenannt wurde.

Das frühzeitige Inkrafttreten der Ermächtigung ermöglichte den Erlass der ersten Fassung der Rechtsverordnung rechtzeitig vor Beginn der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das war erforderlich, damit ab Januar 2005 bestehende Ansprüche auch angesichts der Massenverwaltung für die Leistungen nach dem SGB II rechtzeitig zuvor berechnet und festgestellt werden konnten. Durch die Rechtsverordnung wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Möglichkei...

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