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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Dabei wurde § 11 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung in die §§ 11 (Neufassung), 11a und 11b aufgegliedert. Die Vorschrift wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Steueränderungsgesetz 2025 v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 363) mit Wirkung zum 1.1.2026. Die begünstigende Regelung in Abs. 1 Nr. 5 wurde zur dynamischen Verweisung umgestaltet.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gesetzes nicht für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden müssen. Hinzu kommen Einzelregelungen in den jeweiligen Gesetzen, die den Einnahmen zugrunde liegen. Inwieweit von zu berücksichtigendem Einkommen nach § 11 Beträge vor der Berücksichtigung abzusetzen sind und es dadurch nicht zu einer Berücksichtigung in vollem Umfang kommt, bestimmt § 11b. Darüber hinaus sind die aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 nach § 1 der erlassenen Bürgergeld–V nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zu beachten. Aktuell gilt die Bürgergeld-V seit dem 1.1.2024 i. d. F. der Zwölften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 20.8.2024 (BGBl. I Nr. 267).

Weitere Absetzbeträge regelt § 6 Bürgergeld-V. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung nach Einkommen und dessen Berücksichtigung, nicht zu berücksichtigendem Einkommen und Absetzungen vom Einkommen vor ...

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