0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 als § 36 in das (erstmalige) SGB IX eingefügt worden. Sie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) mit Wirkung zum 18.8.2006 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das SGB IX neu beschlossen, dabei wurde § 36 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 53.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift sollte zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation verdeutlichen, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen stehen. Gleichwohl waren die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden (vgl. BR-Drs. 49/01).
Rz. 3
In der Auflistung war allerdings der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf noch nicht enthalten. Er wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zum 18.8.2006 in den § 36 a. F. eingefügt. Mit der Änderung sollte klargestellt werden, dass in gleicher Weise wie zuvor z. B. die Regelungen des Beschäftigtenschutzgesetzes nun auch die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (dort Abschnitt 2) im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben und über § 138 Abs. 4 (seit dem BTHG § 221) auch in Werkstätten für behinderte Mensche...