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Sauer, SGB IX § 53 Dauer von Leistungen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 als § 37 in das (erstmalige) SGB IX eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das SGB IX neu beschlossen, dabei wurde § 37 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 53. Dabei wurde Abs. 2 ein Satz 2 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, für welche Dauer die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49) gewährt werden.

Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass die Leistungen für die vorgeschriebene oder allgemein zur Teilhabezielerreichung übliche Zeit erbracht werden, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Damit wird klargestellt, dass die benötigte Leistungszeit nicht aufgrund einer längeren vorgeschriebenen oder üblichen Zeitspanne einer bedarfsentsprechenden Aus- oder Fortbildung des behinderten Menschen infrage gestellt wird. Eine Förderung kann nach Abs. 1 Satz 2 darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

 

Rz. 3

Abs. 2 Satz 1 beschränkt die Leistungen bei beruflicher Weiterbildung auf in der Regel 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Die Bestimmung ist als Soll-Vorschrift formuliert worden, was schon ohne weitere Ergänzung auf die Möglichkeit schließen lässt, in atypischen Fällen Leistungen für eine längere Dauer zu gewähren. Das bestätigt Abs. 2 Satz 1 HS 2 für Fälle, in denen entweder das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Nicht selten findet ganztägiger Unterricht bei beruflichen Weiterbi...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 53 Dauer von Leistungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 53 Dauer von Leistungen

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