Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB IX § 53 Dauer von Leistungen

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 als § 37 in das (erstmalige) SGB IX eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das SGB IX neu beschlossen, dabei wurde § 37 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 53. Dabei wurde Abs. 2 ein Satz 2 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, für welche Dauer die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49) gewährt werden.

Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass die Leistungen für die vorgeschriebene oder allgemein zur Teilhabezielerreichung übliche Zeit erbracht werden, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Damit wird klargestellt, dass die benötigte Leistungszeit nicht aufgrund einer längeren vorgeschriebenen oder üblichen Zeitspanne einer bedarfsentsprechenden Aus- oder Fortbildung des behinderten Menschen infrage gestellt wird. Eine Förderung kann nach Abs. 1 Satz 2 darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

 

Rz. 3

Abs. 2 Satz 1 beschränkt die Leistungen bei beruflicher Weiterbildung auf in der Regel 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Die Bestimmung ist als Soll-Vorschrift formuliert worden, was schon ohne weitere Ergänzung auf die Möglichkeit schließen lässt, in atypischen Fällen Leistungen für eine längere Dauer zu gewähren. Das bestätigt Abs. 2 Satz 1 HS 2 für Fälle, in denen entweder das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Nicht selten findet ganztägiger Unterricht bei beruflichen Weiterbi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    714
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    355
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    306
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    255
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    223
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    133
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    126
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    125
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    122
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    121
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    121
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    113
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    113
  • Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 53 Dauer von Leistungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 53 Dauer von Leistungen

  (1) 1Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.  (2) 1Leistungen zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren