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Sauer, SGB IX § 119 Gesamtplankonferenz

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 143 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 119 ist weitgehend wortgleich mit § 143 SGB XII a. F. Durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 2 ergänzt und neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nachdem der Hilfebedarf nach Maßgabe von § 118 ermittelt wurde, kann eine Gesamtplankonferenz stattfinden, an der der Leistungsempfänger und die beteiligten Leistungsträger teilnehmen. Lediglich im Fall des Abs. 4 Satz 1 ist die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings immer die Zustimmung des Leistungsberechtigten.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit und Ermessen

 

Rz. 3

Zuständig für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist gemäß § 94 Abs. 1 der vom jeweiligen Bundesland bestimmte Träger der Eingliederungshilfe (vgl. dazu die Übersicht der Ausführungsgesetze der Länder). Dies ist nicht notwendigerweise der Sozialhilfeträger. Der Träger der Eingliederungshilfe darf gemäß Abs. 1 Satz 1 nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz durchführen. Liegt die Zustimmung vor, so entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Gesamtplankonferenz überhaupt durchgeführt wird (Abs. 1 Satz 1).

Der Leistungsberechtigte, die beteiligungsfähigen Rehabi...

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  (1) 1Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. 2Die Leistungsberechtigten, die ...

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