0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) als § 189a in das SGB III eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 189a a. F. ist nun in § 172 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 189a sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen zum internationalen Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und der Datenübermittlung von Insolvenzgelddaten an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung.
Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur Datenübermittlung von Insolvenzgelddaten und Insolvenzgeldentscheidungen an den Träger für Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einem anderen Staat der EU, in dem der insolvente Arbeitgeber ebenfalls tätig war.
Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die Bundesagentur im umgekehrten Fall, solche Daten für die Zahlung von Insolvenzgeld zu nutzen.
Abs. 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Datenfernübertragung steuerrechtlich relevante Daten über geleistetes Insolvenzgeld an die Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu transferieren.
2 Rechtspraxis
2.1 Datenaustausch (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift beseitigt datenschutzrechtliche Probleme bei internationalem Datentransfer zwischen Trägern von Leistungen bei Insolvenz des international tätigen Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 4
Die Bundesagen...