Rz. 4
Grundidee des Abs. 1 ist die erfolgreiche Beendigung der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit trotz Beendigung der Hilfebedürftigkeit, ohne weitere Haushaltsmittel einsetzen zu müssen. Da dies im Regelfall nicht erwartet werden kann, weil das für den Wegfall der Hilfebedürftigkeit verantwortliche Vermögen und Einkommen nicht sogleich wieder zur Finanzierung einer noch nicht abgeschlossenen Eingliederungsmaßnahme verwendet werden wird oder kann, soll die Fortsetzung der Förderung dazu motivieren, die Maßnahme zu Ende zu führen. Auf Arbeitgeber- und Trägerleistungen ist Abs. 1 nicht anwendbar (vgl. aber Abs. 2), es kommen nur Maßnahmen in Betracht, bei denen der Erwerbsfähige unmittelbar gefördert wird.
Rz. 5
Kein Fall des Abs. 1 ist der Sachverhalt, bei dem der Erwerbsfähige unter Berücksichtigung der von ihm aufzubringenden Kosten, z. B. eine Teilnahmegebühr, wieder hilfebedürftig würde; denn in einem solchen Fall ist seine Hilfebedürftigkeit tatsächlich nicht beseitigt, weil nach § 9 Abs. 1 Hilfebedürftigkeit voraussetzt, dass er auch seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Mitteln sichern kann.
Rz. 6
Mit Abs. 1 ist zunächst der Fall angesprochen, in dem durch Zuwachs von Vermögen – z. B. auch durch Eintritt von Verwertbarkeit – oder Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit entfallen ist. Gemeint ist ein vollständiger Wegfall der Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 9; bei teilweise fortbestehender Hilfebedürftigkeit stellt sich die Frage einer Anschlussförderung nach § 16g nicht. Das kann auch durch Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon geschehen, ob an anderer Stelle eine neue Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 entstanden ist (Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft durch Kinder). Das sind nicht häufig auf...