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Sauer, SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 2 wurde zum 1.7.2006 und Abs. 4 zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Zugehörigkeit zum Berechtigtenkreis auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7. Damit grenzt die Vorschrift ab, wer unabhängig von Alter und Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt sowie Erwerbsfähigkeit Leistungen der Allgemeinheit aus Steuermitteln als Fürsorgeleistung bedarf. Die Vorschrift wird durch § 44a ergänzt. Dort ist in 3 Absätzen das Verfahren auch der Träger zueinander geregelt. Im Gegensatz zu den bedürftigkeitsunabhängigen Versicherungsleistungen – insbesondere das Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Recht der Arbeitsförderung im SGB III – wird zugleich klargestellt, dass die staatlichen Leistungen nachrangig sind.

§ 9 bestimmt die Eckpunkte der Hilfebedürftigkeit, die dann in den nachfolgen...

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