Leitsatz
Die Grundsätze über das zulagenunschädliche Ausscheiden technisch abgenutzter oder wirtschaftlich verbrauchter Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist sind nicht anwendbar, wenn der Betrieb, in dem die geförderten Wirtschaftsgüter verbleiben sollen, noch vor dem Ende des Bindungszeitraums seine Produktion in das Ausland verlagert und deshalb nicht mehr zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet gehört.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999
Sachverhalt
Der Kläger überließ im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Betriebsgrundlagen zur Nutzung an die im Fördergebiet ansässige S GmbH. 2003 und 2004 schaffte er Werkzeuge an, die die GmbH für die Produktion von Schutzhelmen verwendete. Hierfür setzte das FA unter Nachprüfungsvorbehalt Zulagen nach dem InvZulG 1999 auf ca 201.000 EUR (2003) bzw. 98.000 EUR (2004) fest.
Weil an den Helmen Haarrisse auftraten, wurde ihre Herstellung spätestens im November 2005 eingestellt und im Januar 2006 die gesamte betriebliche Produktion ins Ausland verlagert. Nach einer Außenprüfung setzte das FA die Investitionszulage jeweils auf 0 EUR fest.
Die Klage, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die begünstigten Werkzeuge seien vor Ablauf der Bindungsfrist wegen wirtschaftlichem Verbrauch zulagenunschädlich ausgeschieden, da mit ihnen keine mangelfreien Helme produziert werden konnten, hatte keinen Erfolg (Sächsisches FG vom 22.2.2012, 2 K 1948/10, Haufe-Index 3205050, EFG 2012, 2149).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil infolge der Produktionsverlagerung die fünfjährige Bindungsfrist nicht eingehalten worden war.
Hinweis
1. Die Begünstigung von Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzte...