Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck ungeeigneten Wirtschaftsguts vor Ablauf der Fünfjahresfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der Fünfjahresfrist kann als unschädlich angesehen werden, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hatte. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das geförderte Wirtschaftsgut von Anfang an nicht die für den ihm zugedachten Zweck erforderliche Qualität besessen hat.
2. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, so ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut gegen eines von gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewährten Investitionszulage.
Der Kläger war in den Streitjahren Inhaber einer Vermögensverwaltung, die im Rahmen von Betriebsaufspaltungen mit der X GmbH (Produktion) und der Y GmbH (Vertrieb) als Besitzunternehmen fungierte. Für die Kalenderjahre 2003 und 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit (Änderungs-)Bescheiden vom 6. November 2006 Investitionszulagen i.H.v. insgesamt 321.836,07 EUR (2003: 201.358,85 EUR nach dem Investitionszulagengesetz 1999; 2004: 97.941,80 EUR nach dem Investitionszulagengesetz 1999 und 22.535,42 EUR nach dem Investitionszulagengesetz 2005). Gegenstand ...