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Investitionszulagengesetz 1999

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[Vorspann]

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018),
  2. den nach seinem Artikel 39 am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
  3. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715).

§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

 

(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr.1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. 2Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 3a vornehmen, tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

 

(2) 1Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. 2Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 bis 4 gehört zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.

§ 2 Betriebliche Investitionen

 

(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

 

1.

zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,

 

2.

in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,

 

3.

in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und

 

4.

die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

2Nicht begünstigt sind geringw...

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