Rz. 21
Im Rahmen des typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG werden die – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten aus Vereinfachungsgründen nicht einzeln je Kostenart ermittelt, sondern sie werden gemäß § 255 S. 2 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG in einer Gesamtpauschale nach gesetzlich normierten pauschalierten Erfahrungssätzen vom jährlichen Rohertrag i. S. d. § 254 BewG berücksichtigt. Ein Ansatz in tatsächlicher Höhe kommt für die Bewirtschaftungskosten im typisierten Massenverfahren nicht in Betracht.
Die pauschalierten Erfahrungsätze für Bewirtschaftungskosten in % des jährlichen Rohertrages nach § 254 BewG ergeben sich unmittelbar aus der Anlage 40 zum BewG. Sie sind nach Grundstücksarten und der jeweiligen Restnutzungsdauer der Gebäude differenziert.
[Beginn Tabelle]
Anlage 40 zum BewG: Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für die Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis in % des Rohertrages nach § 254 BewG
| Restnutzungsdauer |
Grundstücksart |
| 1 |
2 |
3 |
| Ein- und Zweifamilienhäuser |
Wohnungseigentum |
Mietwohngrundstück |
| ≥ 60 Jahre |
18 |
23 |
21 |
| 40 bis 59 Jahre |
21 |
25 |
23 |
| 20 bis 39 Jahre |
25 |
29 |
27 |
| < 20 Jahre |
27 |
31 |
29 |
[Ende Tabelle]
Hinsichtlich der Bestimmung der Grundstücksart s. für Einfamilienhäuser: § 249 Abs. 2 BewG Rz. 18ff., für Zweifamilienhäuser: § 249 Abs. 3 BewG Rz. 23, für Wohnungseigentum: § 249 Abs. 4 BewG Rz. 25 und für Wohnungseigentum: § 249 Abs. 5 BewG Rz. 27.
Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer ist § 253 Abs. 2 S. 3 – 6 BewG maßgebend (§ 253 BewG Rz. 16ff.). Mithin ist auch eine verlängerte (§ 253 BewG Rz. 24ff.), verkürzte (§ 253 BewG Rz. 29) oder gewogene Restnutzungsdauer (§ 253 BewG Rz. 31) sowie die Mindest-Restnutzungsdauer (§ 253 BewG Rz. 27) zu berücksichtigen.
Für Wohngebäude ist gem. § 253 Abs. 2 ...