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Roscher, BewG § 249 Grundstücksarten / 3 Einfamilienhäuser (§249 Abs. 2 BewG)

Michael Roscher
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Rz. 18

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG stellen Einfamilienhäuser bei der Bewertung bebauter Grundstücke eine Grundstücksart dar. Was unter einem Einfamilienhaus zu verstehen ist, wird in § 249 Abs. 2 BewG definiert.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BewG sind Einfamilienhäuser zunächst Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.

Wohngrundstücke sind grundsätzlich Grundstücke, die nicht betrieblichen (gewerblichen oder freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken, sondern Wohnzwecken dienen.[1] Bei der Grundsteuerbewertung gehören Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu den Wohngrundstücken.[2]

Die Einordnung eines Wohngrundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhäuser setzt gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BewG voraus, dass nur eine Wohnung i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG vorhanden ist, die kein Wohnungseigentum (Rz. 27) ist. Hieraus folgt, dass die Grundstücksart der Wohngrundstücke "Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück"[3] ausgehend von der Anzahl der Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Wohngrundstücke mit nur einerWohnung sind Einfamilienhäuser, Wohngrundstücke mit nur 2 Wohnungen sind Zweifamilienhäuser. Ist ein Wohngrundstück weder ein Einfamilien- noch ein Zweifamilienhaus, so stellt sich erst die Frage, ob es sich um ein Mietwohngrundstück handelt.[4] Befindet sich in einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur eine Wohnung, die kein Wohnungseigentum ist, handelt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann um ein Einfamilienhaus, wenn es nach dem äußeren Erscheinungsbild und der baulichen Gestaltung nicht den allgemeinen Vorstellungen von einem typischen Einfamilienhaus entspricht. Denn der Begriff des Einfamilienhauses im bewertungsrechtlichen Sinne ist nicht ...

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