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Roscher, BewG § 249 Grundstücksarten / 6 Wohnungseigentum (§249 Abs. 5 BewG)

Michael Roscher
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Rz. 27

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Wohnungseigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 5 BewG wird die Grundstücksart "Wohnungseigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Wohnungseigentum in § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert.

Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 243 BewG Rz. 40 und § 244 BewG Rz. 26).[2] Zubehörräume, insbesondere Tiefgaragenstellplätze, Kellerräume und sonstige Abstellräume, die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil nutzt, sind grundsätzlich in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums einzubeziehen. Dies gilt auch für zur Wohnung gehörende Garagen, selbst wenn sich diese nicht auf dem Grundstück der Eigentumswohnanlage, sondern auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befinden (§ 244 Abs. 2 S. 1 BewG).[3]

Nach § 2 WEG wird Wohnungseigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. Die rechtliche Zusammenführung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil bildet von Beginn an Wohnungseigentum i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 WEG.[4] Eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch als Eigentumswohnung bezeichnet.

Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Entsprechend ist die Teilung i. S. d. § 8 WEG durch den Eigentümer bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich.[5]

Das Wohnungseigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungseigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Bewertungsrechtlich gilt das Wo...

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