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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 44 WEG ... / III. Wirkungen.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 47

Wird einer Beschl-Klage stattgegeben, wirkt das Urt für alle WEigtümer. Wird zB einer Anfechtungsklage stattgegeben, ist der Beschl für alle WEigtümer nach § 23 IV 2 für ungültig erklärt. Ferner steht – sofern der Beschl nicht wegen formaler Fehler für unwirksam erklärt worden ist – fest, dass der Beschl nicht ordnungsmäßiger Verwaltung iSv § 18 II entsprach (BGH NJW 18, 2550 Rz 29). Handelte es sich um einen Negativbeschl, steht außerdem rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht bestanden hatte (BGH NJW 18, 2550 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 29). Wird einer Nichtigkeitsklage stattgegeben, ist für alle WEigtümer festgestellt, dass der Beschl nichtig ist. Hat das Gericht auf eine Beschl-Ersetzungsklage einen Beschl gefasst, bindet dieser den Kläger und die GdW, aber auch die aktuellen WEigtümer und nach § 325 I ZPO grds auch ihre Rechtsnachfolger. Etwas anderes gilt nach § 10 III 1, so weit die Beschl-Kompetenz auf einer Öffnungsklausel beruht (BRDrs 168/20, 94).

 

Rn 47a

Wird eine Anfechtungsklage als unbegründet ab- oder zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, kann in Bezug auf den Beschl grds auch keine Nichtigkeitsklage mehr erhoben werden (BRDrs 168/20, 89; BTDrs 16/887, 40). Anders liegt es nur dann, wenn sich der WEigtümer zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage auf Beschl-Mängelgründe aufgrund eines Lebenssachverhaltes beruft, der nicht bereits Gegenstand des Vorprozesses war (BGH NZG 19, 269 [BGH 20.11.2018 - II ZR 12/17] Rz 69).

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