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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / I. Begriff der internen Teilung.

Hartmut Wick
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Rn 1

§ 10 I enthält eine Legaldefinition der internen Teilung: Das FamG ›überträgt‹ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten das vom ausgleichspflichtigen Ehegatten (in der Ehezeit) erworbene Anrecht, und zwar in Höhe des Ausgleichswerts (iSd § 1 II 2); das auszugleichende Anrecht wird entspr belastet, und für die ausgleichsberechtigte Person wird ein Anrecht innerhalb desselben Versorgungssystems geschaffen. Haben beide Ehegatten Anrechte erworben, die intern zu teilen sind, so findet ein Hin-und-Her-Ausgleich statt, sofern sich die Ehegatten nicht gem § 6 wirksam auf eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte geeinigt haben. In der Entsch des FamG müssen das auszugleichende Anrecht und der Versorgungsträger genau bezeichnet sein. Da dieser die Entsch umzusetzen hat, muss er (außer den Ehegatten) am Verfahren beteiligt werden (vgl § 219 Nr 2 FamFG) und ihm muss die Entsch zugestellt werden. Versorgungsträger ist diejenige natürliche oder juristische Person, der ggü der ausgleichspflichtige Ehegatte das auszugleichende Anrecht erworben hat; das muss nicht die Person, Behörde oder Einrichtung sein, die die Auskunft über die Höhe des Anrechts erteilt hat. In der Entsch ist ferner grds das maßgebende Ende der Ehezeit (iSd § 3 I) als Bezugszeitpunkt anzugeben, wenn der Ausgleichswert in einem Euro-Betrag angegeben wird (BGH FamRZ 12, 1545 Rz 15). Durch den Stichtagsbezug wird gewährleistet, dass sich etwaige seit Ehezeitende wirksam gewordene Anpassungen auf Seiten beider Ehegatten auswirken. Hat sich der Wert eines kapitalgedeckten Anrechts nach Ehezeitende durch planmäßige Rentenzahlungen vermindert (sog Wertverzehr), ist dies schon bei der Bewertung des Anrechts zu berücksichtigen, indem der Bezugszeitpunkt – abweichend von § 5 II 1 – hinausgeschoben wird. Die interne Teilun...

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