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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / A. Grundsätzliches zu den Bewertungsmethoden.

Hartmut Wick
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Rn 1

Die §§ 39 und 40 beschreiben in abstrakter Form zwei mögliche Methoden zur Berechnung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften. Die Bewertung von Anrechten, die sich bereits in der Leistungsphase befinden, richtet sich nach § 41. § 42 enthält eine Auffangvorschrift zur Bewertung von Anrechten, für die sich weder die unmittelbare Bewertung nach § 39 noch die zeitratierliche Bewertung nach § 40 eignet. Sondervorschriften für einzelne Versorgungssysteme finden sich in den §§ 43–46.

 

Rn 2

Für die Bestimmung des Ehezeitanteils gilt zunächst die im Allgemeinen Teil befindliche Vorschrift des § 5. Sie regelt insb den stets zu beachtenden Bewertungsstichtag des Endes der Ehezeit (iSv § 3 I). Alle Berechnungen sind grds auf diesen Stichtag zu beziehen (§ 5 II 1). Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, sind nur nach Maßgabe des § 5 II 2 und bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (schuldrechtlicher VA) auch nach Maßgabe des § 5 IV 2 zu berücksichtigen. Die Berechnung des Ehezeitanteils ist von den Versorgungsträgern in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzustellen (§ 5 I).

 

Rn 3

Die in § 39 geregelte unmittelbare Bewertungsmethode ist ggü der zeitratierlichen Methode vorrangig, wie sich aus § 40 I ergibt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil sich auf diese Weise am besten die konkret während der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte ermitteln lassen; die zeitratierliche Methode pauschaliert aufgrund der Fiktion eines linearen Anstiegs des Versorgungswertes während der Anwartschaftsphase und ist damit ungenauer (BTDrs 16/10144, 78f). Bei bestimmten Anrechten kann es geboten sein, einzelne Bestandteile der Versorgungsanwartschaft nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden zu ermitteln.

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