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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB ... / III. Rechtsmittelversäumung.

Hubertus Kramarz
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Rn 48

Nach III entfällt eine Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte schuldhaft ein Rechtsmittel unterlassen hat. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gg eine als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit den Schaden abzuwenden (BGHZ 197, 375). Darunter fallen: schuldhaftes Unterlassen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen oder sich gesondert gg die Vollziehung eines Steuer- oder Haftungsbescheides zu wehren (BGHZ 156, 294); Gegenvorstellungen; Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags; Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH VersR 04, 751; NJW 02, 1655; NJW 97, 2327). Nicht: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (BGHZ 197, 375, s.a. Rn 39), die Nichteinholung eines Privatgutachtens (BGH VersR 17, 1285) oder die Verfassungsbeschwerde. Unzureichende Durchführung des Verfahrens führt nicht zum Ausschluss (BGH Urt v 19.12.24 – III ZR 24/23).

Bei der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kommt es darauf an, ob eine zeitgerechte Entscheidung zu erwarten ist (BGH VersR 06, 117).

 

Rn 49

Die Rechtsmittelversäumung muss kausal für den Schaden geworden sein. Daran fehlt es, solange eine Amtspflichtverletzung überhaupt noch nicht begangen ist, dagegen kann nämlich kein ›Rechtsmittel‹ eingelegt werden (BGH VersR 04, 751). Die Ersatzpflicht kann nach § 839 III nur verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, kann nicht ohne weiteres – wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung (Rn 58

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