Rn 36
Zur Gläubigergefährdung und -benachteiligung gehören nicht nur die regelmäßig unter diesen Stichworten diskutierten Fallgruppen der Aushöhlung der Haftungsmasse, Insolvenzverschleppung und andere Handlungen im Vorfeld der Insolvenz, sondern auch bestimmte Verhaltensweisen im Bankverkehr sowie ggf die Nichtanpassung einer Betriebsrente bei konzerninterner Umstrukturierung.
a) Aushöhlung der Haftungsmasse.
Rn 37
Die Möglichkeiten einer Aushöhlung der Haftungsmasse werden mit einer Reihe rechtlicher Mittel begrenzt, zB durch das – va im Immobiliarsachenrecht bedeutsame – Publizitätsprinzip, die Überprüfung dinglicher Globalsicherheiten iRd AGB-Kontrolle (§ 305c Rn 19) sowie dinglicher und persönlicher Sicherheiten anhand von § 138 (§ 138 Rn 144 ff) und durch §§ 129 ff InsO, 850h ZPO. Soweit nach Anwendung dieser Regeln Schäden verbleiben sowie bei zusätzlichen, eine Sittenwidrigkeit begründenden Handlungsweisen kann auch § 826 eingreifen, der – anders als die meisten der genannten rechtlichen Mittel – das Verhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Dritten betrifft. Die Haftung steht dann selbstständig neben §§ 129 ff InsO; es gelten separate Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insb eine abweichende Verjährungsfrist (BGH NJW-RR 86, 579 [BGH 14.10.1985 - II ZR 276/84]).
Rn 38
Typische Fälle einer Anwendung des § 826 sind das kollusive Zusammenwirken von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zur Schädigung Dritter, insb um diese davon abzuhalten, sich selbst hinreichend zu schützen (RGZ 162, 202, 205 ff; BGH NJW 96, 2231, 2232 [BGH 09.05.1996 - IX ZR 50/95]) – auch wenn das Zusammenwirken erst auf Druck des Sicherungsgebers erfolgt (BGH WM 85, 866, 868 f [BGH 07.03.1985 - III ZR 90/83]; NJW 01, 2632, 2633 [BGH 29.05.2001 - VI ZR 114/00]), die Vollstreckungsvereitelung durch Privatpersonen (zB RGZ 74, 224, 229...