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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB ... / a) Grundgedanke und Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 66

Im Unterschied zu den Tatbeständen der Eingriffskondiktion wird die kondiktionsauslösende Vermögensverschiebung bei der Verwendungskondiktion nicht vom Bereicherten, sondern vom Entreicherten herbeigeführt (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 69 III 1a). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bereicherungsschuldner mit eigenen Mitteln Verwendungen auf eine Sache des Bereicherungsgläubigers macht, wobei als Verwendungen idS neben dem von § 951 I 1 umfassten Materialverlust auch sonstige Aufwendungen, etwa vermögenswerte Arbeitsleistungen in Betracht zu ziehen sind, soweit sie auf Seiten des Bereicherungsgläubigers zu einer Vermögensmehrung geführt haben (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 100f). Darüber hinaus sind die für den Bereicherungsausgleich nach § 812 I 1 Alt 2 relevanten Aufwendungen von Verwendungen iSd §§ 994 ff zu unterscheiden, die nach – freilich bestrittener – Auffassung des BGH nur solche Vermögensaufwendungen umfassen sollen, die nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Sache geführt haben (BGHZ 41, 157 ff; zu den sich hieraus ergebenden Konkurrenzproblemen in den sog Einbaufällen s Rn 71f). Die Abgrenzung zur Leistungskondiktion ergibt sich ohne weiteres aus der Anwendung des normativen Leistungsbegriffs (dazu Rn 22 ff). Der Anwendungsbereich der Verwendungskondiktion endet folglich nach allg Grundsätzen dort, wo sich die Verwendungen als Leistung iSd § 812 erweisen (vgl Rn 54), ohne dass hierfür der von der Rspr insb für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen herangezogene Subsidiaritätsgrundsatz bemüht werden muss (dazu iE Rn 80 ff). Die Verwendungskondiktion greift deshalb nicht, soweit der Nichtbesitzer oder der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer Aufwendungen im Hinblick auf einen (vermeintlich) bestehenden Vertrag tätigen. Dem...

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