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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574a BG ... / C. Verlängerungsanspruch auf bestimmte Zeit.

Dr. Olaf Riecke
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Rn 4

Dies ist der Normalfall nach § 574a sowohl für die einvernehmliche als auch die umstrittene Verlängerung (AG Mitte WuM 16, 568). Das Mietverhältnis soll nur für den Zeitraum verlängert werden, für den (zunächst voraussichtlich) die Härte begründenden Umstände weiterbestehen. Bei der Prognose reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Härtegrund in der Verlängerungszeit wegfällt.

 

Rn 5

Da es sich nur um eine Regelung für eine Übergangszeit handelt, ist das Mietverhältnis im Allgemeinen nicht für die Dauer von mehr als drei Jahren zu verlängern; ein Mindestzeitraum ist nicht vorgeschrieben, wenige Monate sind selten, es sei denn es soll nur ein kurzfristiger doppelter Umzug des Mieters verhindert werden. Bei der Bemessung der Verlängerung bleibt eine mögliche Räumungsfrist (§ 721 ZPO) unberücksichtigt. Gem § 550 bedarf die Verlängerung des Mietverhältnisses über ein Jahr hinaus nach hM der Schriftform (vgl NomosK/Hinz § 574a Rz 5). Während des Verlängerungszeitraums sind die ordentliche und außerordentliche befristete Kündigung des Mietverhältnisses für beide Seiten ausgeschlossen; das Mietverhältnis endet automatisch mit Zeitablauf. Allerdings gilt anschließend § 545.

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