Gesetzestext
(1) 1Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. 2Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter an Stelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
A. Grundsätzliches.
Rn 1
§ 565 ersetzt § 549a aF (Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1 unter III.1); er gilt nur für die Wohnraummiete (nicht zB für Dauercampingstellplatzverträge, VerfG Brandenbg v 30.9.10, 23/10, zur Abgrenzung Brandenbg MietRB 16, 126, LG Aachen ZMR 16, 543), wenn die Wohnung nicht direkt vom Eigentümer, sondern über und von einem Zwischenvermieter vermietet wird. Es existieren zwei selbstständige Mietverträge (gewerbliches Hauptmietverhältnis zwischen dem Hauptvermieter und dem Zwischen(ver)mieter, ein nicht gewerbliches Mietverhältnis zwischen letzterem – bzw einer eng verbundenen Person (Rostock MDR 16, 1911) – und dem Endmieter). Es genügt, wenn die Anmietung und Weitervermietung einer Wohnung der Unterstützung der Geschäftsinteressen des Zwischenmieters oder der Förderung deren Geschäftsbetriebs dient (Hambg ZMR 23, 974; vgl Flatow NZM 24, 769 zum Schutz des Untermieters). § 565 gilt nicht für eine Mieter-Selbsthilfegenossenschaft, die die Weitervermietung an deren Mitglieder zu einer besonders günstigen Miete vornimmt (BGH ZMR 16, 276). Zu § 565 und betreutem Wohnen vgl Eckl FS Hannemann 23, 49.
Rn 2
Normzweck ist der Schutz des Dritten als Endmieter (auch gegenüb...