Gesetzestext
1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
A. Grundsatz: Erlöschen durch Entfernung vom Grundstück.
Rn 1
Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 562a 1 mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, zB wenn Sachen vom Mieter aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (Burbulla MietRB 23, 173, Bremen ZMR 14, 30). Die gesetzliche Vorschrift ist unabdingbar.
Rn 2
Das Pfandrecht erlischt nach neuerer Ansicht nicht bei einer nur vorübergehenden Entfernung (Frankf ZMR 06, 609 und NJW-RR 07, 230), während es nach aA erlischt und dann bei der Zurückschaffung erneut entsteht (vgl BGH ZMR 18, 496; Spieker ZMR 02, 329; Bergmann ZMR 18, 553, str). Der Vermieter kann per einstweiliger Verfügung sein Vermieterpfandrecht geltend machen und auf diese Weise eine (weitere) Beeinträchtigung des Vermieterpfandrechts verhindern (Burbulla MietRB 23, 177).
B. Ausnahmen.
Rn 3
Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn die Sache ohne Wissen des Vermieters entfernt wurde. Wissen bedeutet die positive Kenntnis des Vermieters von der Entfernung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem Wissen nicht gleich, da es im Gegensatz zum positiven Wissen nicht darauf schließen lässt, dass der Vermieter bewusst auf sein Pfandrecht verzichtet hat.
Rn 4
Das Pfandrecht erlischt ebenfalls nicht, wenn der Vermieter der Wegschaffung widerspricht (sog Sperrrecht). Der Widerspruch darf nicht nach § 562a 2 ausgeschlossen sein. Er muss unmittelbar vor oder während der Entfernung erklärt werden...