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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte.

 

Rn 1

§ 542 ist § 564 aF nachgebildet und enthält allgemeine Grundsätze über das Ende von Mietverhältnissen. Die Regelung in § 542 II soll verdeutlichen, dass auch Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit außerordentlich (befristet oder fristlos) gekündigt werden können. Ob § 542 II auch das Recht zur ordentlichen Kündigung ausschließen will, scheint zweifelhaft und lässt sich allenfalls aus dem systematischen Zusammenhang mit § 542 I begründen (vgl Häublein ZMR 04, 1 ff).

II. Anwendungsbereich; Übergangsregelungen.

 

Rn 2

Die am 1.9.01 in Kraft getretene Neufassung des § 542 erfasst alle an diesem Tage bestehenden Mietverhältnisse (vgl Staud/Emmerich § 542 Rz 163). § 542 steht einem (wechselseitigen) Kündigungsverzicht oder Erschwerungen des Kündigungsrechts nicht generell entgegen.

B. Die Kündigung.

I. Rechtsnatur.

 

Rn 3

Ein (unbefristetes) Mietverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Das Wort ›Kündigung‹ muss bei der Ausübung des Gestaltungsrechts nicht ausdrücklich verwendet werden (Lammel § 542 Rz 26). Zum vereinbarten Kündigungsverzicht s § 575 Rn 6.

1. Form der Kündigung.

 

Rn 4

Die Kündigung kann formlos erfolgen. § 568 sieht nur für die Wohnraummiete Schriftform vor. Eine konkludente Kündigung wurde zB vom LG Hamburg (ZMR 04, 38) angenommen, wenn der Vermieter erst selbst unwirksam gekündigt hatte und der Mieter später die Rückgabe der Mietsache avisierte. Ist im Mietvertrag die Kündigung durch eingeschriebenen Brief vereinbart (vgl Staud/Emmerich § 542 Rz 86; BAG MDR 08, 1344 [BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07] zur unwirksamen doppelten...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 542 Ende des Mietverhältnisses
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