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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492 BGB ... / I. Überblick.

Moritz Pöschke
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Rn 9

II verweist auf Art 247 §§ 6 bis 13 EGBGB u damit auf eine Vielzahl abschließend aufgeführter Pflichtangaben. Diese orientieren sich im Grundsatz an § 491a iVm Art 247 § 3 I Nr 1–14 EGBGB (§ 491a Rn 13 ff). Der Verbraucher erhält zahlreiche vorvertraglich zu erteilende Informationen also noch einmal (was kaum sinnvoll ist) in Form vertraglicher Pflichtangaben (zur Sanktion bei Verstößen vgl § 494). Der Katalog der Pflichtangaben wird insb ergänzt durch die Angabe von Namen u Anschrift auch des Darlehensnehmers, der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (Art 247 § 6 I 1 Nr 3 EGBGB), einen Hinweis auf die Rechte aus § 492 III 2 (Tilgungsplan) u Angaben zum Widerrufsrecht nach Maßgabe von Art 247 § 6 II EGBGB sowie den Ausweis sämtlicher weiterer Vertragsbedingungen (Art 247 § 6 I 1 Nr 6 EGBGB). Umfang der Informationspflicht über das ›bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren‹ (Art 247 § 6 I 1 Nr 5 EGBGB) ist umstritten (vgl MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl. Rz 27 mN; vgl allg EuGH WM 21, 1986 Rz 105 ff = ECLI:EU:C:2021:736). Die Vorschrift erfasst Kündigungsrechte beider Vertragspartner (BeckOGK/Knops Rz 25) sowie deren Form (§ 492 V); zu informieren ist über vertragliche und gesetzliche (insb § 500) Kündigungsrechte. Ein Hinweis auf § 314 ist erforderlich (BTDrs 16/11643, 128; Frankf, Urt v 11.4.17 – 25 U 110/16, juris Tz 35; LG Arnsbg ZIP 18, 523, 524 f (n rkr); LG München I ZIP 18, 1228, 1230 (n rkr); LG Berlin WM 18, 1002, 1003 f; BeckOGK/Knops Rz 24; MüKo/Schürnbrand 7. Aufl. Rz 27; aA BGH WM 19, 2353 Rz 26 ff; Stuttg WM 19, 1160, 1164 f; Köln ZIP 19, 110, 111; LG Heilbronn WM 18, 951, 954 f; LG Ulm WM 2018, 1975, 1977 f; Herresthal ZIP 18, 755 f; Schön BB 18, 2115, 2116; Jungmann BKR 20, 629, 633; MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl Rz 27). Nicht angegeben ...

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