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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

A. Voraussetzung.

 

Rn 1

Der Vertrag muss einer Partei das Recht einräumen, durch einseitige, zugangsbedürftige (II mit § 130) Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung zu bestimmen. Diese Befugnis bildet ein Gestaltungsrecht und unterliegt den für solche Rechte geltenden Einschränkungen: Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 388 2 analog), damit der Erklärungsgegner keiner übermäßigen Ungewissheit ausgesetzt wird (dazu Piekenbrock ZIP 10, 1925). Auch ist sie unwiderruflich.

B. Hauptanwendungsbereich.

 

Rn 2

Vielfach begegnet § 315 im Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber kann (in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen) kraft seines Direktionsrechts die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung bestimmen (BAG NZA 12, 858, 860 [BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11]; MüKo/Würdinger Rz 73 ff; aA etwa Boecken FS Fezer 16, 377, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers wegen seines gesetzlichen Ursprungs in § 106 GewO als geschäftsähnliche Handlung sieht, die nicht unter § 315 falle). Dabei besteht nach § 106 S 1 GewO, § 315 keine Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisungen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert (BAG NZA 17, 1452). Zur Leistungsbestimmung in einer Betriebsvereinbarung BAG NJW 21, 1772; zu Satzungen von Zusatzversorgungseinrichtungen BGH WM 23, 45...

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