Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 5
Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie jedoch für ›jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden‹. Deren Bestimmungen sind allerdings auf den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zugeschnitten, die sich nach den genannten Definitionen durch ihre Entgeltlichkeit auszeichnen. Erforderlich ist eine Leistung durch den Unternehmer, für die der Verbraucher eine irgendwie geartete Gegenleistung erbringt. Der durch die ModernisierungsRL (Vor §§ 312 ff Rn 4a) geänderte Art 3 I VRRL enthält nunmehr das Tatbestandsmerkmal des vom Verbraucher zu zahlenden Preises. Dies bringt die Neufassung von I nun durch das Erfordernis der Zahlung eines Preises durch den Verbraucher zum Ausdruck, dem ein weites Begriffsverständnis zugrunde liegt (BRDrs 60/21, 34).
Rn 5a
Dabei muss es sich nicht um eine monetäre Gegenleistung handeln, so dass insb auch personenbezogene Daten ein Entgelt darstellen können (s Schmidt-Kessel/Grimm ZfPW 17, 84; Metzger AcP 216, 817, 845 f; Czajkowski/Müller-ter Jung CR 18, 157, 160 f; Klink-Straub NJW 21, 3217; Schmitz/Buschuew MMR 22, 171; allg auch Sattler JZ 17, 1036; Stürner Europäisches Vertragsrecht 21, § 23 Rz 9 ff). Dies stellt der neu eingefügte Ia 1 (Rn 8a) nun klar (BTDrs 19/27653, 34). Eine Ausnahme hiervon gilt nach Ia 2 nur dann, wenn diese Daten vom Unternehmer ausschließlich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht oder bestehender rechtlicher Verpflichtungen verarbeitet ...