Rn 18
Bei der Verletzung des einen Haushalt führenden Geschädigten (im Folgenden kurz: haushaltsführende Person) entgeht diesem nicht eigentlich ein Anspruch auf Verdienst. Doch erbringt nach Art 3 II GG die haushaltsführende Person ihre Dienste nicht unentgeltlich. Vielmehr leistet sie damit den von ihr geschuldeten Teil des Familienunterhalts, §§ 1356, 1360 (Entspr gilt für Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, § 5 LPartG). Daher wird seit BGHZ 38, 55 ein eigener Schaden der haushaltsführenden Person angenommen (soweit diese– auch – für sich selbst arbeitet, sind haftungsbedingte Einschränkungen ihrer eigenen Versorgung als sog Mehrbedarf ersatzfähig, vgl § 843 Rn 9; in der Praxis wird der Schaden einheitlich nach der Personenzahl der Familie beziffert). BGHZ 50, 304 hat diesen Schaden dann normativ aufgefasst: Die Kosten für eine Ersatzkraft, auch wenn keine genommen worden ist, sollen einen Anhaltspunkt für die Berechnung bilden. Doch soll nach BGHZ 86, 372 von der Nettovergütung ausgegangen werden; dem könne bei der gebotenen Pauschalierung ein Abschlag von 30 % vom Bruttolohn entsprechen. BGH NJW 09, 2060 hat als Stundensatz 9,61 EUR netto (BAT X) nicht beanstandet. Der Umfang der Arbeiten wird geschätzt, § 287 ZPO; zum berücksichtigungsfähigen Aufwand der Haushaltsführung zählen neben Reinigung, Einkaufen und Kochen zB auch sonstige Arbeiten im Haus, besonderer Aufwand für Familienangehörige (Babys, Allergiker oÄ) und selbst der Aufwand für die Versorgung von Haustieren (allerdings nur in dem Umfang, wie eine Versorgung – vergleichbar etwa der Situation einer ›Urlaubsbetreuung‹ – erforderlich wäre; kann unfallbedingt die Zeit, die der Geschädigte vor dem Unfall ›zum Vergnügen‹ mit dem Tier verbrachte, nicht mehr geleistet werden, handelt es sich um ein...