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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) 1Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. 2Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Norm räumt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht zum Erben berufen, aber mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ein Wahlrecht ein. Er kann das Vermächtnis unter voller Anrechnung auf den Pflichtteil annehmen (I 2) und daneben ggf einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305) geltend machen. Oder er schlägt aus (§ 2180). Dann kann er den vollen Pflichtteil verlangen (I 1). Der Erblasser soll nicht dem Berechtigten unabhängig von dessen Willen statt dem Pflichtteilsanspruch ein Vermächtnis (von ggf zweifelhaftem Wert) aufdrängen können (Mot V, 393). Damit der Berechtigte die ihm günstigere Möglichkeit einschätzen kann, steht ihm ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314) zu. Zu den Konsequenzen der Ausschlagung für die Erben und Vermächtnisnehmer s § 2321.

B. Erfasste Vermächtnisse.

 

Rn 2

§ 2307 gilt für alle, auch für belastete, befristete oder bedingte Vermächtnisse, selbst, wenn sie aufschiebend befristet oder bedingt sind (hM, BayObLG NJW-RR 04, 1085; Oldbg NJW 91, 988; MüKo/Lange Rz 7f), nicht aber für Auflagen (RG JW 28, 907; Ddorf FamRZ 91, 1107, 1109) oder sog Bedingungsleistungen (Staud/Otte Rz 8). Auch für Vermächtnisse,...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

  (1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses ...

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