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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1845 BGB – Sperrvereinbarung.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vreinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm fasst die unterschiedlichen Regelungen zum Sperrvermerk nach §§ 1809, 1814, 1815 I, 1816 aF mit Modifikationen in einer neuen Norm zusammen (BTDrs 19/24445, 279f). Sie stellt dabei auf die künftig vom Betreuer mit dem Verwahrer oder Hinterleger zu treffenden Sperrvereinbarungen ab und umfasst sowohl die von ihm getätigten Geld und Wertpapieranlagen als auch die bei seiner Bestellung vorgefundenen Anlagekonten oder Depots (III). Für den Vormund gilt die Vorschrift gem § 1798 II entspr. Befreiungen sind gem §§ 1801 I–III, 1837 II, 1859, 1860 möglich.

B. Sperrvereinbarung.

 

Rn 2

Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügun...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1845 Sperrvereinbarung
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