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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

A. Begriff, Rechtsnatur und rechtliche Struktur der Vollmacht.

 

Rn 1

Die von der Ermächtigung (s § 164 Rn 4), der Treuhand (s § 164 Rn 5f) und der Botenmacht (s § 164 Rn 18) abzugrenzende Vollmacht ist nach der Legaldefinition in § 166 II die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie verleiht dem Bevollmächtigten die Legitimation, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gg diesen Rechtswirkungen herbeizuführen (BGH BeckRS 14, 23023 Rz 17).

I. Die sog verdrängende Vollmacht.

 

Rn 2

Durch die Bevollmächtigung wird die Vertretungsmacht originär beim Stellvertreter begründet, ohne dass die Befugnis des Vollmachtgebers, in dem von der Vollmacht erfassten Bereich selbst noch Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, hiervon berührt würde (BGH BeckRS 14, 23012 Rz 17). Eine den Vollmachtgeber verdrängende Vollmacht mit dinglicher Wirkung ist unvereinbar mit dem Rechtsgedanken des § 137 1 (BGH WM 71, 956, 957 [BGH 13.05.1971 - VII ZR 310/69]; aA Gernhuber JZ 95, 381 ff). Zu den Rechtsfolgen kollidierenden Handelns von Vertreter und Vertretenem s § 164 Rn 78.

II. Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Vollmacht.

 

Rn 3

Die Rechtsstellung des Bevollmächtigten ist grds nicht übertragbar, pfändbar und verpfändbar (MüKo/Schubert § 164 Rz 183; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 17; vgl §§ 52 II, 58 HGB; 135 V 1 AktG). Eine vordringende Ansicht befürwortet abw von diesem Grundsatz eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit der Vollmachtnehmerstellung nach Maßgabe des Grundverhältnisses jedenfalls dann, wenn die Vollmacht ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde (Staud/Schilken ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 167 Erteilung der Vollmacht
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