Gesetzestext
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
A. Unterhaltsbedürftigkeit.
I. Minderjährige Kinder.
Rn 1
Minderjährige Kinder sind – bis auf seltene Ausnahmefälle – bedürftig, weil sie entweder eine Schule besuchen oder für einen Beruf ausgebildet werden und daher nicht in der Lage sind, sich selbst angemessen zu unterhalten.
II. Volljährige Kinder.
Rn 2
Volljährige Kinder sind unterhaltsbedürftig, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder wegen Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt selbst sicherzustellen. Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes steht der Unterhaltsbedürftigkeit nicht entgegen (BGH FamRZ 85, 273). Vorrangig unterhaltsverpflichtet ist jedoch der Vater des Kindes des Volljährigen gem § 1615l. Der Volljährigenunterhalt kann jedoch über den Drei-Jahres-Zeitraum hinausgehen. Im Hinblick auf das Alter des Kindes ist die Mutter jedoch an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert. Beachtlich sind ausschl andere Gründe, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (Oldenburg, FamRZ 91, 1090; BGH FamRZ 85, 1245). Dies ist zB dann der Fall, wenn ein volljähriges Kind sein Studium danach fortsetzt. Die Unterhaltsbedürftigkeit wird in diesem Falle nicht von 1615l erfasst, da die Kindesbetreuung dafür nicht ursächlich ist. (BGH FamRZ 15, 1369; aA Nürnberg FuR 2010, 15). Arbeitslosigkeit begründet nur dann eine Unterhaltsverpflichtung, wenn dem Volljährigen ein Verstoß gg eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht vorzuwerfen ist (BGH FamRZ 87, 930; 85, 1245). Der Volljährige muss insoweit Arbeit jeder Art, auch berufsfremde Tätigkeiten aufnehmen. Absolventen eines fr...