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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 32 ROM II – Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt.

 

Rn 1

Art 31 f legen den zeitlichen Anwendungsbereich der VO fest. Entscheidend ist, ob das schadensbegründende Ereignis vor oder ab Inkrafttreten der VO eingetreten ist; unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (EuGH NJW 12, 441 = ECLI:EU:C:2011:747 Rz 20 ff; BeckRS 21, 5299 = ECLI:EU:C:2021:236 Rz 57). Nach dem offenbar versehentlichen Wegfall der ausdrücklichen Regelung über das Inkrafttreten im Gesetzgebungsverfahren war str, ob die VO am 11.1.09 oder gem Art 254 I EG aF bereits am 20.8.07 in Kraft getreten ist (Bücken IPRax 09, 125 ff; Schulze IPRax 11, 287 f; Sujecki EuZW 11, 815 f einerseits; Glöckner IPRax 09, 121 ff andererseits), was für zeitlich gestreckte Fälle von Bedeutung ist. Trotz dogmatischer Begründungsschwierigkeiten sprechen das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in Art 31 sowie teleologische und praktische Aspekte entscheidend für eine Anwendung auf schadensbegründende Ereignisse erst ab dem 11.1.09 (s.a. EuGH EuZW 12, 35 Rz 33 ff; zust zB Mansel/Thorn/Wagner IPRax 12, 1, 20 f; Illmer GPR 12, 82, 84). Schadensbegründendes Ereignis ist im Einklang mit Art 4 I zu interpretieren, dh es kommt auf die Handlung des (ggf potentiell) Haftenden bzw – in Erweiterung des Wortlautes des Art 31 entspr dem Sinn und Zweck der VO – auf das Verhalten an, das eine Verantwortlichkeit nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen auslöst (s.a. G Wagner IPRax 08, 1, 17; Oldbg VersR 18, 605, 606). Bei einer Haftung für Unterlassen muss der Zeitpunkt als maßgeblich angesehen werden, in dem ein Handeln erforderlich gewesen wäre. Nicht entscheidend ist al...

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